Schwerbehindertenrecht: Erst- oder Änderungsanträge
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Damit geprüft werden kann, ob bei Ihnen ein Grad der Behinderung und ggf. ein Merkzeichen vorliegt, ist ein Antrag erforderlich. Das entsprechende Antragsformular erhalten sie
- bei der der Stadt Wuppertal, Sozialamt, Abteilung Schwerbehindertenrecht, Friedrich-Engels-Allee 76 in 42285 Wuppertal - hier liegen die Anträge im Eingangsbereich aus,
- durch Herunterladen (siehe Downloads/Links),
- bei den Einwohnermeldeämtern und Bürgerbüros der Städte Remscheid und Solingen,
- über das Service-Center der Stadt Wuppertal (per Post oder per E-Mail).
Sie können den Antrag auch online stellen (siehe Downloads/Links). Nach dem Ausfüllen der Formularseiten müssen Sie die angezeigte Erklärung ausdrucken, unterschreiben und innerhalb von 2 Wochen an das Sozialamt, Abteilung Schwerbehindertenrecht, Friedrich-Engels-Allee 76, 42285 senden. Sie können die ausgedruckte und unterschriebene Erklärung auch per Fax (0202/563-8130) oder eingescannt (mail: schwerbehindertenausweise@stadt.wuppertal.de) senden.
Es wird darum gebeten, Anträge nicht abzufotografieren und als JPEG-Dateien zu senden.
Anträge ohne Unterschrift können leider nicht bearbeitet werden. Falls Sie den Antrag/die Erklärung nicht selbst unterschreiben können oder dürfen, ist eine Unterschrift vom gesetzlichen Vertreter, dem Betreuer oder dem Inhaber einer entsprechenden Vollmacht (Vorsorgevollmacht) erforderlich. Bei Minderjährigen sind die Unterschriften aller sorgeberechtigten Personen notwendig. Die Unterschriften sind für die Schweigepflichtsentbindung und das Einverständnis zur dauerhaften Lichtbildspeicherung sowie die rechtswirksame Antragstellung erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Erst- und Änderungsanträge, aber auch für Widersprüche, bis zu 6 Monate ab Eingangsbestätigung beträgt.
Änderungsanträge können nach Eintritt einer Verschlimmerung gestellt werden. Bei Verschlimmerungen, die nicht auf ein akutes Ereignis (z.B. Unfall) zurückführbar sind, empfiehlt es sich jedoch, mit dem neuen Änderungsantrag mindestens ein halbes Jahr seit der letzten Feststellung zu warten.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird unter Beteiligung von ärztlichen Beratern unter medizinischen Gesichtspunkten gebildet. Hierbei dürfen die Einzel-GdBs bei mehreren Gesundheitsstörungen nicht addiert werden.
Amtsärztliche Untersuchungen werden nur durchgeführt, falls die beigefügten oder angeforderten medizinischen Unterlagen unvollständig oder widersprüchlich sind. Ob eine Untersuchung im Rahmen des Feststellungsverfahrens durchgeführt wird, entscheidet das Sozialamt.
Die Steuer-ID wird benötigt, damit Sie die steuerlichen Vorteile des SGB X in Anspruch nehmen können und eine automatische Datenübermittlung an das Finanzamt erfolgen kann.
Aufgrund der EU-Datenschutzverordnung müssen nachträglich eingereichte Namen von Ärzten, Krankenhäusern etc. schriftlich (also mit Unterschrift) mitgeteilt und mit einer gesonderten Schweigepflichtentbindung versehen werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wuppertal
Falls Sie medizinische Unterlagen (Audiogramme, Gesichtsfeldmessungen, Kur- oder Krankenhausberichte etc.) besitzen, können Sie diese zur Verfahrensbeschleunigung gerne Ihrem Antrag / Widerspruch in Kopie beifügen. Diese Unterlagen sollten nicht älter als zwei Jahre sein. Sie sind aber nicht verpflichtet, solche Unterlagen selbst beizufügen. Die von Ihnen im Antrag genannten Ärzte, Krankenhäuser, Kurkliniken Pflegekassen usw. werden durch uns kontaktiert.
Folgende Unterlagen sind bitte nicht beizufügen: Datenträger (CD´s, Disketten, etc.) selbstgefertigte Lichtbilder Ihrer Gesundheitsstörungen. EKG´s, Röntgenaufnahmen.
Staatsbürger:innen von nicht-EU-Staaten müssen bitte eine Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels oder des Passes, aus dem sich das Aufenthaltsrecht ergibt beifügen.
Passbilder können bei der Antragstellung beigefügt werden, sofern dieses noch nicht gespeichert wurde und Sie einen Schwerbehindertenausweis nach einer entsprechenden Feststellung erhalten möchten. Bitte notieren Sie auf der Rückseite des Fotos immer Ihren Namen und (falls vorhanden) das Geschäftszeichen.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf (bezreg-muenster.de)
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Bei der Beurteilung des festzustellenden GdB werden nach Schweregrad nur die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt, die länger als sechs Monate bestehen und durch aktuelle Befundberichte oder Gutachten nachgewiesen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wuppertal
SGB IX
Verfahrensablauf
Für Ihren Antrag ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Sie wohnen. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit weiterführenden Informationen.
Ihr Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden geprüft. Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ärzten oder Institutionen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend zu klären.
Ihre Unterlagen werden unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen.
Wenn der GdB 50 oder mehr beträgt, können Sie nach Einreichung eines Lichtbildes zudem einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhalten. Dieser wird separat über einen Dienstleister an Sie zugestellt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Wuppertal
Kostenlos
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht jederzeit stellen. Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Für die Ausstellung eines Ausweises müssen Sie sich schriftlich mit der Datenweitergabe an den Dienstleister einverstanden erklären.
Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages bei der Finanzverwaltung ist die Angabe Ihrer Steuer-ID und Ihre Einverständniserklärung mit der Datenweitergabe erforderlich.
Für die weitere Sachverhaltsaufklärung wird eine von Ihnen unterschriebene Schweigepflichtentbindung benötigt.
Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren (Obliegenheit) ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die Feststellung nach dem SGB IX ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
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