Feststellung einer Behinderung beantragen
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Die zuständige Dienststelle für die Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen für Personen mit Wohnsitz in Aachen ist das Versorgungsamt der StädteRegion Aachen.
Der Bürger*innenservice Aachen-Mitte und die Bezirksämter können Anträge auf Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen entgegennehmen und an das Versorgungsamt weiterleiten. Alte, auf Papier ausgestellte Schwerbehindertenausweise, die vor 2014 ausgestellt wurden, können ggf. auch direkt verlängert werden.
Die Dienststellen der Stadt Aachen können keine Schwerbehindertenausweise verlängern, wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz nicht in Aachen hat oder der alte Schwerbehindertenausweis nicht bereits in Aachen ausgestellt wurde. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen unmittelbar an das zuständige Versorgungsamt.
Andere Anträge bezüglich des Schwerbehindertenausweises, beispielsweise Erstbeantragungen, Ersatzausstellungen bei Verlust, Änderungen des Grades der Behinderung, etc. sollten ebenfalls unmittelbar beim Versorgungsamt gestellt werden.
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Ansprechpartner
Bezirksamt Haaren: Einwohnermeldestelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0241 432-8312
Fax: 0241 432-8399
Bezirksamt Kornelimünster / Walheim
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0241 432-8420
Fax: 0241 432-8499
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- unterschriebene Schweigepflichtentbindung
- ggf. Vollmacht, Betreuungsnachweis, Sorgerechtsnachweis
- für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates: Kopie des Aufenthaltstitels
- bei Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland: Bescheinigung des Arbeitgebers
Freiwillig:
- Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Arztbriefe, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, ärztliche Gutachten)
- Bescheide anderer Stellen über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigung (GdS)
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf (bezreg-muenster.de)
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Bei der Beurteilung des festzustellenden GdB werden nach Schweregrad nur die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt, die länger als sechs Monate bestehen und durch aktuelle Befundberichte oder Gutachten nachgewiesen sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage zu § 2 der VersMedV)
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Verfahrensablauf
Für Ihren Antrag ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Sie wohnen. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit weiterführenden Informationen.
Ihr Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden geprüft. Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ärzten oder Institutionen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend zu klären.
Ihre Unterlagen werden unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen.
Wenn der GdB 50 oder mehr beträgt, können Sie nach Einreichung eines Lichtbildes zudem einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhalten. Dieser wird separat über einen Dienstleister an Sie zugestellt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Aachen
gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht jederzeit stellen. Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
Für die Ausstellung eines Ausweises müssen Sie sich schriftlich mit der Datenweitergabe an den Dienstleister einverstanden erklären.
Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages bei der Finanzverwaltung ist die Angabe Ihrer Steuer-ID und Ihre Einverständniserklärung mit der Datenweitergabe erforderlich.
Für die weitere Sachverhaltsaufklärung wird eine von Ihnen unterschriebene Schweigepflichtentbindung benötigt.
Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren (Obliegenheit) ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die Feststellung nach dem SGB IX ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022
Stichwörter
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