Behinderung FeststellungOnline erledigen

    Feststellungsverfahren nach dem SGB IX - Schwerbehindertenrecht

    Mithilfe dieses Antrags können Sie die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Dortmund

    Auf Antrag wird im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Behinderung bzw. ein höherer Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gesundheitliche Merkmale feststellen zu lassen.

    Sie haben die Möglichkeit einen Antrag schriftlich oder online zu stellen. Den Vordruck finden Sie unter "Online-Services und Formulare". Unter "Links" können Sie im Anschluss Ihren Verfahrensstand online einsehen. Nutzen Sie zur weiteren Kontaktaufnahme gerne die Möglichkeiten unter "Anschrift und Erreichbarkeit" (hier vorrangig das "Kontaktformular Sozialamt").

    Der Grad der Behinderung wird in Zehner-Schritten ermittelt. Die Feststellung in einem Bescheid erfolgt ab einem Grad der Behinderung von 20 und beträgt maximal 100.

    Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt ab einem Grad der Behinderung von 50 vor. Es besteht die Möglichkeit, sich einen Schwerbehindertenausweis als Nachweis der Schwerbehinderung ausstellen zu lassen.

    Bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 stehen Nachteilsausgleiche zu. Weitere Informationen rund um dieses Thema finden Sie auf den Seiten der Bezirksregierung Münster.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_12e0c9bdc5f7ff2772a55bf994bba2b7

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen Schwerbehindertenangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Untere Brinkstraße 80

    44141 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-0

    Fax: +49 231 50-0

    E-Mail: versorgungsamt@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Antrag
    • unterschriebene Schweigepflichtentbindung
    • ggf. Vollmacht, Betreuungsnachweis, Sorgerechtsnachweis
    • für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates: Kopie des Aufenthaltstitels
    • bei Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland:  Bescheinigung des Arbeitgebers

    Freiwillig:

    • Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Arztbriefe, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, ärztliche Gutachten)
    • Bescheide anderer Stellen über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigung (GdS)

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf (bezreg-muenster.de)

    https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/dokumente/gesundheit_und_soziales/schwerbehindertenrecht/Antrag-Schwerbehindertenrecht_neu.pdf

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dortmund

    Der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder die Beschäftigung an einem Arbeitsplatz muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

    Bitte beachten Sie zusätzlich die Informationen unter "Unterlagen".

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund

    • §152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)

    Verfahrensablauf

    Für Ihren Antrag ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Sie wohnen. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit weiterführenden Informationen.

    Ihr Antrag und die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden geprüft. Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ärzten oder Institutionen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend zu klären.

    Ihre Unterlagen werden unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie etwaige Merkzeichen.

    Wenn der GdB 50 oder mehr beträgt, können Sie nach Einreichung eines Lichtbildes zudem einen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhalten. Dieser wird separat über einen Dienstleister an Sie zugestellt.  

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit variiert je nach Umfang der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und beträgt durchschnittlich ca. drei Monate.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dortmund

    Wie kann man den Ausweis verlängern?:

    Der Schwerbehindertenausweis wird längstens für fünf Jahre ausgestellt. Nur in den Fällen, in denen eine Neufeststellung des Grades der Behinderung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Auf jeden Fall sollte man rechtzeitig, etwa drei Monate vor Ablauf, an die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises denken. Für die Verlängerung muss ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Sie müssen daher, sofern Ihr Lichtbild nicht dauerhaft gespeichert wurde, ein neues Lichtbild zusammen mit einem formlosen Anschreiben an das Versorgungsamt schicken. Sie können das Lichtbild auch bei einer Bezirksverwaltungsstelle abgeben.


    Was passiert bei Verlust des Schwerbehindertenausweises?:

    Wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben können Sie beim zuständigen Versorgungsamt schriftlich einen neuen Ausweis beantragen; ein Lichtbild ist erforderlich. Bei Diebstahl des Ausweises fügen Sie bitte eine Kopie der Diebstahlsanzeige bei.


    Was kann ich tun, wenn sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat?:

    Bei einer wesentlichen Änderung Ihres Gesundheitszustands können Sie beim Versorgungsamt die Neufeststellung der Behinderungen und des Grades der Behinderung beantragen. Das Versorgungsamt wird dann aktuelle Befunde beiziehen und neu entscheiden.


    Darf man mit dem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätzen parken?:

    Nein, der Besitz eines solchen Ausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Lesen Sie dazu ausführlich: Parkausweise/Parkerleichterungen für Schwerbehinderte.


    Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?:

    Ausweise in grüner Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, also alle, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 besteht. Der grün-orange Ausweis ist für schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder hälftige Ermäßigung der Kfz-Steuer. Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte, die keine solche Beeinträchtigung haben, haben trotz der Behinderung keinen Anspruch auf die kostenlose Nutzung der Verkehrsmittel.

    Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr.

    Ganz kostenlos ist die Beförderung für schwerbehinderte Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Grunde genommen aber nicht: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke für die "Freifahrt" kaufen. Diese kostet für ein halbes Jahr 46 Euro, für ein ganzes Jahr 91 Euro.

    Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag tatsächlich kostenlos. Dies sind unter anderem Personen, die "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) in ihrem Ausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von u.a. ALG II, Leistungen nach dem SGB VIII und Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) können die Wertmarke kostenlos erhalten.


    Welche Merkzeichen werden in den Ausweis eingetragen?:

    Im Ausweis werden spezifische Behinderungen durch die folgenden Merkzeichen kenntlich gemacht:

    • G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
    • aG: außergewöhnlich gehbehindert
    • Gl: gehörlos
    • H: hilflos
    • Bl: blind
    • RF: Die Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht sowie der Telefongebühren ist möglich. Näheres erfahren Sie auf den Seiten der GEZ sowie Ihres Telefonanbieters.
    • B: Die kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich (aber keine Pflicht)
    • 1. Kl: Die 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn kann unter bestimmten Umständen mit einem Fahrausweis der 2. Klasse genutzt werden (gilt nur für Versorgungsberechtigte nach dem BVG).

    Weitere Informationen

    Hier finden Sie das Informationsangebot der Bezirksregierung Münster rund um die Themen Behinderung und Schwerbehindertenausweis. https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/schwerbehindertenrecht/index.html Die Broschüre „Behinderung und Ausweis“ des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und der Bezirksregierung Münster bietet einen umfassenden Überblick. Sie kann auch in Papierform auf den Seiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe kostenlos bestellt werden. https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/media/filer_public/3a/9d/3a9d911b-05d4-4722-9255-10cd20d80315/lwl_bua2022_pdf-ua.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de